Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der am 00.00.1952 geborene Kläger trat zum 01.10.1970 als Beamter in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein; mit Ablauf des 31.08.1988 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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