LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.10.2022
L 14 R 285/18
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 38; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1; SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 185 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 392/17

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Erfüllung der Wartezeit von 45 JahrenKeine Berücksichtigung von Zeiten einer Dienstunfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2022 - Aktenzeichen L 14 R 285/18

DRsp Nr. 2023/11076

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren Keine Berücksichtigung von Zeiten einer Dienstunfähigkeit

Neben den Zeiten einer Nachversicherung sind Zeiten der Dienstunfähigkeit bei der Berechnung der Wartezeit nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 38; SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1; SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 185 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Der am 00.00.1952 geborene Kläger trat zum 01.10.1970 als Beamter in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein; mit Ablauf des 31.08.1988 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.