LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2018
L 8 R 2569/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 404 Abs. 1; ZPO § 404 Abs. 2; ZPO § 404 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 6104/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem fehlenden auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich reduzierten quantitativen LeistungsvermögensRechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Gutachteneinholung nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen L 8 R 2569/17

DRsp Nr. 2019/313

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem fehlenden auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich reduzierten quantitativen Leistungsvermögens Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Gutachteneinholung nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 13.12.2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.05.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 404 Abs. 1; ZPO § 404 Abs. 2; ZPO § 404 Abs. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.