LSG Hamburg - Urteil vom 03.11.2021
L 2 R 96/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 525/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des qualitativen Leistungsvermögens bei psychischen GesundheitsstörungenAusübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

LSG Hamburg, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen L 2 R 96/18

DRsp Nr. 2021/18713

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des qualitativen Leistungsvermögens bei psychischen Gesundheitsstörungen Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich

Die Voraussetzungen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung werden nicht erfüllt, wenn die Versicherte unter Beachtung von qualitativen Leistungseinschränkungen noch in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein – hier bejaht für den Fall einer zuletzt als Raumpflegerin beschäftigten Versicherten mit chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren auf nervenärztlichem Fachgebiet.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am xxxxx 1960 geborene Klägerin beantragte am 30. November 2012 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin war zuletzt als Raumpflegerin beschäftigt. Sie begründete ihren Rentenantrag mit nervlichen und körperlichen Beschwerden, Schmerzen im ganzen Körper und vielen Allergien.