LSG Hamburg - Urteil vom 11.12.2018
L 3 R 119/14
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1399/12

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungBerücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch Alkoholabhängigkeit, depressive Störungen, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Nikotinabhängigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen L 3 R 119/14

DRsp Nr. 2019/16606

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen durch Alkoholabhängigkeit, depressive Störungen, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Nikotinabhängigkeit

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1955 geborene Kläger leidet unter einer Alkoholabhängigkeit, einer depressiven Störung, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und einer Nikotinabhängigkeit.

Der Kläger stammt aus der T. und kam 1979 nach Deutschland. Er war von 1981 bis zum Konkurs des Arbeitgebers 1995 als Fahrer für eine Bäckerei erwerbstätig, anschließend von April 1996 bis 1997 im U. als Küchenhilfe. Danach arbeitete der Kläger als selbständiger Verkäufer. Es folgten Tätigkeiten als Reinigungskraft und als Lagerarbeiter, die immer wieder durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug unterbrochen wurden. Zuletzt arbeitete der Kläger bis zum 31. März 2009 als Lagerhelfer und bezog im Anschluss Arbeitslosengeld und später Krankengeld.