LSG Hamburg - Urteil vom 15.02.2023
L 2 U 16/21
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungFehlen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 v. H.Sensibilitätsstörung im Gesicht ohne vollständigen Lidschluss

LSG Hamburg, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 2 U 16/21

DRsp Nr. 2023/8030

Kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Fehlen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 v. H. Sensibilitätsstörung im Gesicht ohne vollständigen Lidschluss

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen – hier im Falle einer Sensibilitätsstörung im linken Gesichtsbereich und einem nicht vollständiger Lidschluss am linken Auge ohne die Begründung einer MdE von 10 v.H.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 10 v. H.