LSG Bayern - Urteil vom 29.03.2017
L 1 R 309/15
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 5 Nr. 2; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 4; SGB VI § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 87/14

Kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Unverträglichkeit von Toner aus Laserdruckern

LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen L 1 R 309/15

DRsp Nr. 2017/8907

Kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Unverträglichkeit von Toner aus Laserdruckern

Zur Verpflichtung eines Rentenversicherungsträgers, einer Bankkauffrau, die gesundheitliche Einschränkungen in Zusammenhang mit druckerspezifischen Emissionen (Tonerstaub) geltend macht, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.