Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson im Zusammenhang mit der Nutzung seines Kraftfahrzeugs (Kfz).
Der am. 1956 geborene Kläger leidet infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2002 u.a. an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "H", "G", "B" und "aG".
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