LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.07.2017
L 9 SO 64/14
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 33; SGB IX § 41; SGB IX § 55 Abs. 1; Eingliederungshilfe-VO § 8 Abs. 1 S. 2; Eingliederungshilfe-VO § 22;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 173/12

Kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Hilfe zur Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 64/14

DRsp Nr. 2019/6654

Kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form einer Hilfe zur Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges

Dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII eine Begleitung zur Hilfe beim Ein- und Ausladen des Rollstuhls, beim Ein- und Aussteigen sowie am Zielort der Fahrt im Zusammenhang mit Fahrten des Pkw des behinderten Menschen erfordern, vermag der Senat nicht anzunehmen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26; SGB IX § 33; SGB IX § 41; SGB IX § 55 Abs. 1; Eingliederungshilfe-VO § 8 Abs. 1 S. 2; Eingliederungshilfe-VO § 22;

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson im Zusammenhang mit der Nutzung seines Kraftfahrzeugs (Kfz).

Der am. 1956 geborene Kläger leidet infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2002 u.a. an einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb D10 mit neurogener Blasen- und Darmentleerungsstörung. Er verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen "H", "G", "B" und "aG".