LSG Bayern - Urteil vom 18.07.2017
L 8 AY 18/15
Normen:
AsylbLG § 2; AsylbLG §§ 3 ff.; AsylbLG § 6; AsylbLG § 9 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 30 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AY 41/15

Kein Anspruch auf Leistungen zur Deckung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Asylbewerberleistungsrecht

LSG Bayern, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen L 8 AY 18/15

DRsp Nr. 2017/12309

Kein Anspruch auf Leistungen zur Deckung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Asylbewerberleistungsrecht

1. Ein Anspruch auf Mehrbedarf entsprechend § 30 Abs. 3 SGB XII für Leistungsbezieher nach §§ 3ff AsylbLG ist nicht gegeben. 2. Es ist grundrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstanden, für die Zeitdauer der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland eine abweichende Bedarfslage anzunehmen, insbesondere auch für den Mehrbedarf für Alleinerziehende.

1. Eine analoge Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII im Rahmen einer Leistungsgewährung in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland nach § 3 AsylbLG scheidet aus folgenden Gründen aus: § 9 Abs. 1 AsylbLG schließt Leistungen nach dem SGB XII für Asylbewerber explizit aus; die analoge Anwendung der Vorschriften über den pauschalierten Mehrbedarf für Alleinerziehende war weder in der bis 28.02.2015, noch in den ab 01.03.2015 oder ab 24.10.2015 geltenden Fassungen des AsylbLG im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG vorgesehen.