LSG Bayern - Beschluss vom 16.08.2017
L 11 AS 532/17 B ER
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 60 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 260/17

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Mitwirkung

LSG Bayern, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 532/17 B ER

DRsp Nr. 2017/13876

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Mitwirkung

Keine einstweilige Anordnung, wenn sich Antragsteller weigert, hinreichend konkrete Auskunft über seine Vermögenswerte zu erteilen.

1. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. 2. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.07.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 60 Abs. 2;