Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.07.2017 wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Juli 2017.
Die Antragstellerin (ASt) bezog vom Antragsgegner (Ag) zuletzt bis Juni 2016 Alg II (Bescheid vom 20.01.2017). Im Hinblick auf einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2017 hat der Ag bislang noch keine Leistungen bewilligt.
Einen diesbezüglichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.06.2017 hat das Sozialgericht Würzburg (
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