LSG Bayern - Beschluss vom 16.08.2017
L 11 AS 541/17 ER
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 94;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 260/17

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei bereits anhängigem Rechtsschutzverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 541/17 ER

DRsp Nr. 2017/13877

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei bereits anhängigem Rechtsschutzverfahren

Kein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren zulässig, wenn ein hinsichtlich des Streitgegenstandes identisches Beschwerdeverfahren noch rechtshängig ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.07.2017 wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; SGG § 86b Abs. 2; SGG § 94;

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Juli 2017.

Die Antragstellerin (ASt) bezog vom Antragsgegner (Ag) zuletzt bis Juni 2016 Alg II (Bescheid vom 20.01.2017). Im Hinblick auf einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2017 hat der Ag bislang noch keine Leistungen bewilligt.

Einen diesbezüglichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.06.2017 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom 19.07.2017 abgelehnt. Mit der dagegen beim Bayer. Landessozialgericht erhobenen Beschwerde (L 11 AS 532/17 B ER) hat die ASt ausdrücklich nochmals einen gesonderten Eilantrag gestellt.