LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2021
8 Sa 206/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 12
NZA-RR 2021, 400
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 204/20

Kein Anspruch auf Mindestlohn bei Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für StudiumWeite Auslegung des Begriffes hochschulrechtliche Bestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 206/20

DRsp Nr. 2021/7846

Kein Anspruch auf Mindestlohn bei Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für Studium Weite Auslegung des Begriffes "hochschulrechtliche Bestimmung"

Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulassung sind, unterfallen § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG und sind deshalb auch dann nicht nach diesem Gesetz zu vergüten, wenn sie aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate andauern. Der weit gefasste Begriff der "hochschulrechtlichen Bestimmung" in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG umfasst auch die Zulassungsordnungen der Hochschulen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Juni 2020 - 4 Ca 204/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Praktikumsvergütung.

Die Klägerin beabsichtigte, sich an der privaten Universität W.-H. um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach den Zugangsregelungen dieser Universität war der Bewerbung der Nachweis eines sechsmonatigen Krankenpflegepraktikums, welches vor Studienbeginn absolviert sein muss, beizufügen (Bl. 9 f. d.A).