Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 -
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