OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2022
12 E 258/22
Normen:
SGB VIII § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2155/2

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei abzulehnendem Vorliegen bzw. Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 12 E 258/22

DRsp Nr. 2022/16241

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei abzulehnendem Vorliegen bzw. Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.