Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 2. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K. M., W., A. beizuordnen, wird abgelehnt.
Mit Beschluss vom 2.3.2020 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Magdeburg vom 18.6.2018 zurückgewiesen. Für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1.4.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt (eingegangen am 8.4.2020).
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