Der Antrag der Herren T und S C auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwälte T1, N und M, Q für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind auch weiterhin nicht erfüllt.
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