LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2018
L 4 U 675/15
Normen:
SGG § 73a; ZPO §§ 114 ff.; SGB VII;

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht in einem Rechtsstreit über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen L 4 U 675/15

DRsp Nr. 2020/14579

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender hinreichender Erfolgsaussicht in einem Rechtsstreit über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

Tenor

Der Antrag der Herren T und S C auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwälte T1, N und M, Q für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO §§ 114 ff.; SGB VII;

Gründe

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind auch weiterhin nicht erfüllt.