LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2016
L 9 SO 490/16 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 128/16

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Tod des Antragstellers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 490/16 B

DRsp Nr. 2016/18506

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Tod des Antragstellers

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod der antragstellenden Partei.

Prozesskostenhilfe kann einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten nicht (mehr) bewilligt werden. Auch eine nachträgliche Bewilligung zugunsten des verstorbenen Beteiligten ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil es für die Bewilligung entscheidend darauf ankommt, ob der Antragsteller der Hilfe - noch - aktuell bedarf.

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 117;

Gründe

I.