LSG Hamburg - Urteil vom 28.02.2023
L 3 R 55/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 601/18

Kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs StundenLeistungseinschränkung durch den Verlust eines Auges

LSG Hamburg, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen L 3 R 55/22

DRsp Nr. 2023/5731

Kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Leistungseinschränkung durch den Verlust eines Auges

Eine Versicherte ist nicht erwerbsgemindert, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann – hier im Falle des Verlustes eines Auges, das prothetisch versorgt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.

Die 1972 geborenen Klägerin ist gelernte Friseurin und war zunächst in diesem Beruf tätig. Anschließend war sie als Spielhallenaufsicht, Verkäuferin und Kassiererin zunächst in Vollzeit, später in Teilzeit, beschäftigt. Ab Januar 2015 bezog sie Arbeitslosengeld II. Nach eigenen Angaben ist sie derzeit 25 Stunden pro Woche als Hauswirtschafterin in einer Behindertenwohngruppe tätig.