Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.
Die 1972 geborenen Klägerin ist gelernte Friseurin und war zunächst in diesem Beruf tätig. Anschließend war sie als Spielhallenaufsicht, Verkäuferin und Kassiererin zunächst in Vollzeit, später in Teilzeit, beschäftigt. Ab Januar 2015 bezog sie Arbeitslosengeld II. Nach eigenen Angaben ist sie derzeit 25 Stunden pro Woche als Hauswirtschafterin in einer Behindertenwohngruppe tätig.
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