LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.03.2022
L 1 R 124/19
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 1-4; SGB VI § 231 Abs. 4c; BRAO § 12 Abs. 1; BRAO § 12 Abs. 4; BRAO § 46a Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
NZS 2022, 951
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 263/18

Kein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt in der gesetzlichen RentenversicherungErforderlichkeit einer Zulassung als Rechtsanwalt und einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen L 1 R 124/19

DRsp Nr. 2022/11860

Kein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt in der gesetzlichen Rentenversicherung Erforderlichkeit einer Zulassung als Rechtsanwalt und einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

In Fällen, in denen weder eine Zulassung als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt vorliegt noch eine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht, scheidet eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. August 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat für beide Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 4b S. 1-4; SGB VI § 231 Abs. 4c; BRAO § 12 Abs. 1; BRAO § 12 Abs. 4; BRAO § 46a Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. November 2016 sowie die Erstattung von Beiträgen.