LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.03.2017
L 9 SO 53/17 B
Normen:
SGG § 73a; SGG § 202; ZPO § 114; ZPO § 246 Abs. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 460/15

Kein Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Tod des Antragstellers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 53/17 B

DRsp Nr. 2017/5575

Kein Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Tod des Antragstellers

1. Ein Prozesskostenhilfeverfahren wird durch den Tod des Antragstellers nicht unterbrochen, wenn er im Zeitpunkt seines Todes durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 202 SGG in Verbindung mit § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). 2. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Antragsteller für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden. 3. Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe scheidet auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Antragstellers aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können.

1. Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gem. § 114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich.