LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2005
10 Sa 204/05
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 § 112 a Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 278 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1523/04

Kein Anspruch auf Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer - Zurechenbarkeit von Erklärungen zur Stillegung des Betriebs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 204/05

DRsp Nr. 2006/2963

Kein Anspruch auf Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch Arbeitnehmer - Zurechenbarkeit von Erklärungen zur Stillegung des Betriebs

1. Soll nach dem Wortlaut des Sozialplans den Beschäftigten eine Abfindung gezahlt werden, "deren Arbeitsverhältnis ... gekündigt wird", wird davon eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht erfasst; im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff des "Gekündigtwerdens" regelmäßig im Sinne einer Arbeitgeberkündigung verwendet.2. Es ist grundsätzlich mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Betriebspartner bei der Zuerkennung von Ansprüchen auf eine Abfindung in einem Sozialplan zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung (oder einen Aufhebungsvertrag) beendet haben, unterscheiden; eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die Eigenkündigung oder der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst worden ist.