BSG - Urteil vom 18.11.2014
B 1 KR 8/13 R
Normen:
SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 180/12
SG Düsseldorf, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 340/08

Kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen wegen einer Tumorerkrankung; Übersteigen der Fahrkosten durch die zu leistenden Zuzahlungen

BSG, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 8/13 R

DRsp Nr. 2015/224

Kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen wegen einer Tumorerkrankung; Übersteigen der Fahrkosten durch die zu leistenden Zuzahlungen

1. Hat die Krankenkasse Fahrkosten zu übernehmen, fällt die Zuzahlung Versicherter grundsätzlich bei jeder Fahrt zu ambulanter, nicht stationsersetzender Behandlung an. 2. Bei stationsersetzender ambulanter Behandlung müssen sich die Versicherten nur bei der ersten und letzten Fahrt an den von der Krankenkasse zu tragenden Fahrkosten beteiligen. 3. Ambulante Behandlung ist stationsersetzend, wenn Versicherte aus medizinischen Gründen an sich erforderliche Krankenhausbehandlung nicht wahrnehmen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für Fahrten zu strahlentherapeutischen Behandlungen.