LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2013
L 5 KR 180/12
Fundstellen:
NZS 2013, 421
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 340/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2013 (L 5 KR 180/12) - DRsp Nr. 2013/6649

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 180/12

DRsp Nr. 2013/6649

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu einem Drittel. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Fahrkosten in Anspruch.

Der am 00.00.2009 verstorbene Versicherte litt unter einer Tumorerkrankung, war bei der Beklagten bis zum 30.04.2008 gegen das Risiko Krankheit versichert und lebte mit seiner Ehefrau, der Klägerin, in einem gemeinsamen Haushalt.