Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf operative Hautstraffung an Bauch, Oberschenkeln, Oberarmen und in der Bikinizone zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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