LSG Hamburg - Urteil vom 28.07.2023
L 1 KR 52/21
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 1849/19

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Hautstraffung durch die gesetzliche KrankenversicherungHautüberschüsse nach einer GewichtsreduktionErforderlichkeit einer körperlichen Fehlfunktion oder behandlungsbedürftigen Entstellung

LSG Hamburg, Urteil vom 28.07.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 52/21

DRsp Nr. 2023/11051

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Hautstraffung durch die gesetzliche Krankenversicherung Hautüberschüsse nach einer Gewichtsreduktion Erforderlichkeit einer körperlichen Fehlfunktion oder behandlungsbedürftigen Entstellung

Eine Versicherte, die im Bereich der Oberschenkel, des Bauches, in der Bikinizone und an den Oberarmen nach einer Gewichtsreduktion an Hautüberschüssen leidet, hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Hautstraffung durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn diese nicht zu einer körperlichen Fehlfunktion führen oder wegen einer äußerlichen Entstellung als behandlungsbedürftig anzusehen sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf operative Hautstraffung an Bauch, Oberschenkeln, Oberarmen und in der Bikinizone zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).