LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.06.2019
L 9 AY 70/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; AsylbLG § 1a Abs. 1 Nr. 5; AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1-2; AsylbLG § 2 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 84 Abs. 1; AufenthG § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AY 7/19 ER

Kein Anspruch auf ungekürzte Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Erlass einer RegelungsanordnungErteilung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung sowie Festsetzung einer Ausreisefrist

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2019 - Aktenzeichen L 9 AY 70/19 B ER

DRsp Nr. 2019/10751

Kein Anspruch auf ungekürzte Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Erlass einer Regelungsanordnung Erteilung einer Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung sowie Festsetzung einer Ausreisefrist

Mit einer Ausreiseaufforderung, Abschiebeandrohung und Festsetzung einer Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids wird den Anforderungen an eine Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und damit auch denen des § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG entsprochen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; AsylbLG § 1a Abs. 1 Nr. 5; AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1-2; AsylbLG § 2 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 84 Abs. 1; AufenthG § 84 Abs. 2;

Gründe