LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2006
10 Sa 905/05
Normen:
Bildschirm-TV § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 516/04

Kein Anspruch auf Unterbrechung der Bildschirmarbeit bei selbstbestimmter Pausenwahl

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 905/05

DRsp Nr. 2006/20070

Kein Anspruch auf Unterbrechung der Bildschirmarbeit bei selbstbestimmter Pausenwahl

»Der Arbeitnehmer, der selbstbestimmte Pausen einlegen kann, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitsunterbrechungen nach § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Belastungsminimierung und zum Datenschutz bei Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen der Telekom - Bildschirm-TV.«

Normenkette:

Bildschirm-TV § 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung tariflicher Pausen und Blockfreistellungen wegen Bildschirmarbeit.

Der Kläger ist seit dem 01.11.2003 auf dem Arbeitsplatz Sachbearbeiter "Personal- und Einsatzsteuerung" (SB PES AtNr. 33226) tätig. Er ist im Bereich der PTI ... zusammen mit 7 weiteren Sachbearbeitern PES tätig und räumlich zuständig für die Bereiche M..., R..., L... und B.... Sein Arbeitsplatz entstand im Rahmen einer bundesweiten Neuorganisation der Netzinfrastruktur und des Service der Beklagten aus der Tätigkeit "Disposition" (AtNr. 55425). Der Kläger hat keine Einzelheiten der auf dem Arbeitsplatz "Disposition" anfallenden Tätigkeiten dargelegt.