LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2013
L 4 P 28/08
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 1; SGB XI § 40 Abs. 4; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB XII § 73; SGB V § 33 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 341
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 86/05

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem elektrischen Türöffnungssystem für ein Arbeitszimmer einschließlich des Einbaus einer Schiebetür durch die soziale Pflegeversicherung; Abgrenzung zur Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 4 P 28/08

DRsp Nr. 2014/5323

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem elektrischen Türöffnungssystem für ein Arbeitszimmer einschließlich des Einbaus einer Schiebetür durch die soziale Pflegeversicherung; Abgrenzung zur Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Der Einbau eines elektrischen Türöffnungssystems samt notwendiger Schiebetür ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Es handelt sich um untrennbar miteinander verbundene Teile, die, ähnlich einer Klingelanlage, im Falle eines Umzugs nicht ohne Weiteres ausgebaut und mitgenommen werden können (vgl BSG, Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 6/07, juris).

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. November 2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 1; SGB XI § 40 Abs. 4; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB XII § 73; SGB V § 33 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung mit einem elektrischen Türöffnungssystem für ein Arbeitszimmer einschließlich des Einbaus einer Schiebetür streitig.