LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.05.2017
L 5 KR 10/17 B ER
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 36/16

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Aufsteh- und Liegefunktion als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem ausreichendem Alternativangebot

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 10/17 B ER

DRsp Nr. 2017/7555

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Aufsteh- und Liegefunktion als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem ausreichendem Alternativangebot

Zum Versorgungsanspruch der Neuanschaffung eines elektrischen Rollstuhls mit Aufsteh- und Liegefunktion im einstweiligen Rechtsschutz.

Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Aufsteh- und Liegefunktion als Hilfsmittel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn die angebotene Versorgung (hier: Neuversorgung mit einem Elektrorollstuhl und einem Stehbett) nach Begutachtung durch den MDK im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes als ausreichend angesehen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Beschwerdeinstanz nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Versorgung des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Elektrorollstuhl JIVE UP mit Steh- und Liegefunktion.