LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2013
L 4 KR 11/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 2a; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 94/09

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter bei Taubheit als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 11/11

DRsp Nr. 2014/4738

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter bei Taubheit als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Es besteht zur Zeit bei Taubheit kein Anspruch gegen die Krankenversicherung auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 2a; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger zu Lasten der beklagten Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter hat.

Der Kläger ist 1992 geboren und gehörlos. Unter dem 17. März 2009 übersandte die Firma K. Hörgeräte der beklagten Krankenkasse eine Kostenaufstellung für einen Funk-Rauchwächter A-24433-0 zum Preis von 146,00 Euro. Beigefügt war eine ärztliche Verordnung für einen Funk-Rauchwächter. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20. März 2009 ab, die Kosten für dieses Hilfsmittel zu übernehmen und führte zur Begründung aus, es handele sich um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand.