LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2013
L 4 KR 6/13
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 3 Nr. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 435/11

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Tempur-Matratze sowie einem Tempur-Schlafkissen als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 6/13

DRsp Nr. 2014/4179

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer Tempur-Matratze sowie einem Tempur-Schlafkissen als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 3 Nr. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Versorgung mit einer Tempur-Matratze (T.-Matratze) und einem Tempur-Schlafkissen (T.-Schlafkissen).

Der am ... 1967 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger beantragte am 17. September 2010 die Versorgung mit einer T.-Matratze sowie einem dazu passendes Schlafkissen nach einer Verordnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. O. vom 15. September 2010. Nach den beigefügten Kostenvoranschlägen des Sanitätshauses O. vom 15. September 2010 sollten die Kosten für die Matratze 949,00 EUR und für das Schlafkissen 147,00 EUR betragen.