LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2006
11 Sa 766/04
Normen:
BGB § 315 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ; GewO § 106 Abs. 1 ; TzBfG § 8 Abs. 1, 3 ; GMTV § 2 Abs. 3 § 5 Ziff. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1226/04

Kein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung in Frühschicht statt Wechselschicht - unzulässige Teilkündigung - Kinderbetreuungszeiten als allgemeines Lebensrisiko

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 766/04

DRsp Nr. 2007/1167

Kein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung in Frühschicht statt Wechselschicht - unzulässige Teilkündigung - Kinderbetreuungszeiten als allgemeines Lebensrisiko

1. Ist der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet, seine Arbeitsleistung in Wechselschichtarbeit abzuleisten, begehrt er mit seiner auf den ausschließlichen Einsatz in der Frühschicht gerichteten Klage eine Änderung seiner Vertragspflichten; eine solche Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie ist vertraglich vereinbart worden.2. Zur Änderung arbeitsvertraglicher Pflichten bedarf es regelmäßig einer Änderungskündigung, die voraussetzt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis insgesamt unbedingt kündigt und im Zusammenhang damit dem Arbeitnehmer neue Arbeitsbedingungen anbietet; auch der Arbeitnehmer hat keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf die Veränderung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen.3. § 5 Ziff. 7 GMTV begründet keinen Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine dauerhafte Herausnahme aus der ansonsten festgelegten oder betrieblich vereinbarten Wechselschichtarbeit.