LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.02.2019
L 8 AY 10/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1a Abs. 1; AsylbLG § 2; AsylbLG § 3; AufenthG § 60a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AY 36/18 ER

Kein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nach der Bewilligung eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtsmissbräuchlichkeit der Wiedereinreise eines ausreisepflichtigen Ausländers

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen L 8 AY 10/18 B ER

DRsp Nr. 2019/10645

Kein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nach der Bewilligung eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtsmissbräuchlichkeit der Wiedereinreise eines ausreisepflichtigen Ausländers

Bei der Wiedereinreise eines ausreisepflichtigen Ausländers wird auch im Regelfall von einer Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 1a Abs. 1 AsylbLG auszugehen sein.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. November 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1a Abs. 1; AsylbLG § 2; AsylbLG § 3; AufenthG § 60a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Widerspruch der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Bf.) gegen eine Anspruchskürzung nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) aufschiebende Wirkung hat bzw. ob die Bf. vom Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Bg.) höhere Leistungen nach dem AsylbLG verlangen können.