LSG Bayern - Beschluss vom 02.08.2017
L 8 SO 130/17 B ER
Normen:
SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB II § 41a Abs. 7 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 10/17 ER

Kein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für einen EU-AusländerKeine grundsätzliche Ermessensreduzierung auf NullEuroparechts- und Verfassungskonformität von § 22 Abs. 3 SGB XII

LSG Bayern, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 130/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12308

Kein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für einen EU-Ausländer Keine grundsätzliche Ermessensreduzierung auf Null Europarechts- und Verfassungskonformität von § 22 Abs. 3 SGB XII

1. Eine grundsätzliche Ermessensreduzierung auf Null ist alleine wegen der existenzsichernden Zielrichtung der Leistungen im Rahmen einer Entscheidung nach § 41 a Abs. 7 Nr. 1 SGB II nicht gegeben. 2. § 23 Abs. 3 SGB XII ist europarechts- und verfassungskonform.

1. Aufgrund der neuen Gesetzeslage zum 29.12.2016 ist die Rechtsprechung des BSG zum verfestigten Aufenthalt und daraus folgend einer Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (Urteile vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R und 20.01.2016, B 14 AS 35/15 R) nicht mehr einschlägig; denn § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII formuliert klar einen Leistungsausschluss für alle Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII, somit auch für Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII.