LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.07.2007
9 Sa 625/07
Normen:
TVöD § 6 Abs. 1 b § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 8 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 § 27 Abs. 1 ; BAT § 15 Abs. 8 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld - 5 Ca 3349/06 - 05.03.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kein Anspruch auf Wechselschichtzulage für Rettungssanitäter bei Schichtarbeit mit regelmäßigen Bereitschaftszeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 625/07

DRsp Nr. 2007/17623

Kein Anspruch auf Wechselschichtzulage für Rettungssanitäter bei Schichtarbeit mit regelmäßigen Bereitschaftszeiten

1. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD sind Wechselschichten nur solche wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird; das Merkmal ununterbrochen bezieht sich dabei auf den Arbeitsbereich des Beschäftigten, in dem nach dem Wortlaut der Vorschrift an allen Kalendertagen rund um die Uhr gearbeitet werden muss.2. Diese Voraussetzung trifft für eine Rettungswache nicht zu, in der regelmäßig Bereitschaftszeiten anfallen, innerhalb derer keiner der Rettungssanitäter arbeitet.

Normenkette:

TVöD § 6 Abs. 1 b § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 8 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 § 27 Abs. 1 ; BAT § 15 Abs. 8 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Wechselschichtzulage oder eine Schichtzulage zu zahlen sowie ihm Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit zu gewähren.