OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.10.2022
14 A 1159/22
Normen:
BBiG § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4623/21

Kein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung Veranstaltungskauffrau mangels Gleichwertigkeit mit Ausbildungsordnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 14 A 1159/22

DRsp Nr. 2023/2656

Kein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" mangels Gleichwertigkeit mit Ausbildungsordnung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" bei der Beklagten.

Die Klägerin gehörte zu den Teilnehmern des ersten Jahrgangs eines privaten beruflichen Bildungsgangs bei der Beigeladenen zu 2. an deren Standort in L. von Oktober 2018 bis April 2022. Unter dem 27. November 2017 und 26. März 2018 zeigte die Beigeladene zu 2. gegenüber der Bezirksregierung L. des Beigeladenen zu 1. die Bildungsgänge "Veranstaltungskaufmann/-frau", "Mediengestalter/-in Bild und Ton" und "Kaufmann/-frau für Marketingkommunikation" an. Der Anzeige waren Unterlagen zum Ablauf der Bildungsgänge beigefügt.

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