BAG - Urteil vom 25.02.2004
5 AZR 179/03
Normen:
EFZG § 2 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 ; RTV Seehafenarbeiter § 13 Nr. 1 § 13 Nr. 2 § 13 Nr. 3 ; BUrlG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 808
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 64/02
ArbG Hamburg, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 304/01

Kein Anspruch der Seehafenarbeiter auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für arbeitsfreie Samstage

BAG, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 179/03

DRsp Nr. 2004/9194

Kein Anspruch der Seehafenarbeiter auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für arbeitsfreie Samstage

1. Werktage sind nach juristischem (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG) und allgemeinem Sprachgebrauch grundsätzlich auch Samstage.2. Soweit nach § 13 Nr. 2 RTV Seehafenarbeiter der Lohnfortzahlungsbetrag für alle Werktage und die auf einen Werktag fallenden Feiertage gezahlt wird, setzt dies bereits begrifflich voraus, dass der Arbeitgeber bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zur Lohnzahlung an den jeweiligen Werktagen verpflichtet ist; diese Lohnzahlungspflicht besteht nach § 13 Nr. 2 RTV bei Arbeitsunfähigkeit fort, so daß der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nur für solche Tage besteht, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.Orientierungssätze:Nach § 13 RTV besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nur für solche Tage, an denen der Arbeitnehmer - wäre er nicht arbeitsunfähig gewesen - zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.

Normenkette:

EFZG § 2 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 2 ; RTV Seehafenarbeiter § 13 Nr. 1 § 13 Nr. 2 § 13 Nr. 3 ; BUrlG § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.