LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.08.2005
4 TaBV 33/05
Normen:
BetrVG § 111 § 112 § 113 § 118 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AfP 2005, 575
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGA 4/05

Kein Anspruch des Betriebsrates auf Interessenausgleich in Tendenzunternehmen im Pressewesen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 33/05

DRsp Nr. 2006/1803

Kein Anspruch des Betriebsrates auf Interessenausgleich in Tendenzunternehmen im Pressewesen

1. Im Tendenzunternehmen hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Verhandlungen zu einem Interessenausgleich.2. Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet nicht danach, ob in einem Tendenzbetrieb oder Tendenzunternehmen Abteilungen existieren, die keinen Tendenzzweck verfolgen oder Mitarbeiter beschäftigt werden, die gerade nicht Tendenzträger sind; auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Anwendung findet, finden die §§ 111 bis 113 BetrVG nur insoweit Anwendung, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

Normenkette:

BetrVG § 111 § 112 § 113 § 118 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.