LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.11.2004
9 TaBV 29/04
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 111 Abs. 1 Satz 1 ; Richtlinie 2002/14/EG Art. 8 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 938 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 1/04

Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 9 TaBV 29/04

DRsp Nr. 2005/18764

Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsänderung

1. Aus § 111 BetrVG kann der Betriebsrat keinen Anspruch herleiten, Betriebsänderungen bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Informationen und Beratungen zu unterlassen.2. Eine Unterlassungsverfügung des Gerichtes darf nur ergehen, wenn der Antragsteller diese Verfügung auch im Hauptsacheverfahren durchsetzen kann.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 111 Abs. 1 Satz 1 ; Richtlinie 2002/14/EG Art. 8 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 938 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens um die Unterlassung einer Betriebsänderung.

Beteiligter zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Supermarkt in C-Stadt, in welchem rund 130 Arbeitnehmer - rechnerisch cirka 90 Vollzeitkräfte - beschäftigt sind. Beteiligter zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin errichtete Betriebsrat.

In der Betriebsratssitzung vom 04.06.2004 teilte der für den Betrieb zuständige Bezirksmanager der Arbeitgeberin, Herr X dem Betriebsrat unter anderem mit, die Personalkosten im Betrieb lägen derzeit bei 16,5% des Umsatzes und es sei geplant, diesen Anteil bis Ende 2005 auf 11,2% zu senken.