LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.2005
12 TaBV 60/05
Normen:
BetrVG § 111 § 113 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 9/05

Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen zum Interessenausgleich

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 12 TaBV 60/05

DRsp Nr. 2006/1530

Kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen zum Interessenausgleich

»Dem Betriebsrat steht kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber zu, Betriebsänderungen bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen zu unterlassen.«

Normenkette:

BetrVG § 111 § 113 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Der antragstellende Betriebsrat will durch Erlass einer einstweiligen Verfügung der Arbeitgeberin untersagen lassen, bis zum Abschluss der Verhandlung über einen Interessenausgleich den Abbau von Arbeitsplätzen wegen des Verlustes des Großauftrags I. durchzuführen.

Der Antragsteller ist der in der Niederlassung E. der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Zum 31.08.2005 waren in der Niederlassung 108 Arbeitnehmer beschäftigt.