LSG Bayern - Urteil vom 19.10.2017
L 19 R 388/17
Normen:
BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 816/16

Kein Anspruch eines Beamten auf Rückerstattung geleisteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Erfüllung der WartezeitVerfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Rentenleistungen auf eine Beamtenpension

LSG Bayern, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 19 R 388/17

DRsp Nr. 2017/17489

Kein Anspruch eines Beamten auf Rückerstattung geleisteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Erfüllung der Wartezeit Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Rentenleistungen auf eine Beamtenpension

1. Beiträge werden gem. § 210 Abs. 1a SGB VI auch an Versicherte erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. 2. Die Anrechnung von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Alterspension aus dem Beamtenverhältnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Das BVerfG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 55, 207, 239; 76, 256, 298, 357) ausdrücklich ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums durch Anrechnungs- und Ruhensvorschriften das Ziel verfolgen dürfe, eine Doppel- oder Überversorgung eines Beamten zu vermeiden, und den Versorgungsberechtigten gegebenenfalls auch in einem bestimmten Rahmen auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse zu verweisen, sofern diese ebenfalls zur Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt seien. 2. Der Senat schließt sich dieser Ansicht des BVerfG uneingeschränkt an.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2017 wird zurückgewiesen.

II. III.