LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2016
L 9 SO 631/16 B ER
Normen:
SGB XII § 2; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 7
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 532/16 ER

Kein Anspruch eines hilfebedürftigen Schmerzkranken auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten als Bedarf nach dem SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 631/16 B ER

DRsp Nr. 2017/105

Kein Anspruch eines hilfebedürftigen Schmerzkranken auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten als Bedarf nach dem SGB XII

Keine Medizinal-Cannabisblüten auf Kosten des Sozialhilfeträgers.

Unabweisbar kann wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB XII) ein medizinischer Bedarf grundsätzlich nur dann sein, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet sind. Besteht aufgrund der Erkrankung des Antragstellers eine gegenüber der Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten vorrangige und zumutbare alternative Krankenbehandlung in der Zuständigkeit der Krankenkasse (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB V), fehlt es am Merkmal der Unabweisbarkeit.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.11.2016 abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 2; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Kostenübernahme für die Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten.