LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2017
L 12 KA 17/15
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1a; SGB V § 95 Abs. 2 S. 6; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 1033/12

Kein Anspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf Abschlagszahlungen ohne Vorlage einer selbstschuldnerischen BankbürgschaftKein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 17/15

DRsp Nr. 2018/11253

Kein Anspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums auf Abschlagszahlungen ohne Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

1. Aus § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V, mit dem der Gesetzgeber eine haftungsrechtliche Gleichstellung von Vertragsärzten in Einzelpraxis und in Gemeinschaftspraxis einerseits und medizinischen Versorgungszentren andererseits verfolgt, ergibt sich nicht, dass nicht auch auf der Ebene der Abrechnungsbestimmungen weitere Sicherungen für etwaige Regressforderungen geregelt werden können. 2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, da niedergelassene Vertragsärzte im Unterschied zu MVZ in Trägerschaft einer juristischen Person des Privatrechts mit beschränkter Haftung für Forderungen der KV oder der Krankenkassen persönlich mit ihrem privaten Vermögen voll haften, während sich eine MVZ-Träger-GmbH auf die Beschränkung der Haftung in Höhe des Gesellschaftsvermögens berufen kann.

1. Der Zweck der Rechtsform einer GmbH ist es u.a., den Gesellschaftern mit Gründung der Gesellschaft zu ermöglichen, am Rechtsverkehr ohne persönliches Haftungsrisiko teilzunehmen. 2. Gläubiger einer GmbH tragen grundsätzlich das Risiko des unternehmerischen Misserfolges im Falle der Insolvenz oder ihrer Ablehnung mangels Masse, soweit sie sich nicht weitergehend abgesichert haben.