LAG Hamburg - Urteil vom 27.02.2008
5 Sa 65/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; PostG § 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 540/06

Kein Arbeitnehmerstatus einer Agenturbetreiberin zur Erledigung von Postdienstleistungen bei Berechtigung zu selbständiger Einstellung zahlreicher Hilfskräfte

LAG Hamburg, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 65/07

DRsp Nr. 2008/14300

Kein Arbeitnehmerstatus einer Agenturbetreiberin zur Erledigung von Postdienstleistungen bei Berechtigung zu selbständiger Einstellung zahlreicher Hilfskräfte

»1. Wer als Betreiber einer Agentur für die Verteilung von Zeitschriften und Briefen selbst eine Vielzahl (hier fast 200) Hilfskräfte nach eigener Entscheidung einstellt, ist bei der erforderlichen Gesamtschau regelmäßig selbst dann nicht abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, wenn er einer Vielzahl engmaschiger fachlicher Weisungen seines Auftraggebers unterliegt.2. Es bestehen dann auch keine mittelbaren Arbeitsverhältnisse zum Auftraggeber, denn es fehlt die unmittelbare Erbringung der Arbeitsleistung mit Wissen des Dritten.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; PostG § 5 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass nach wie vor zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, und - im Wege der Stufenklage - die Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf der Grundlage eines ihrer Auffassung nach einschlägigen Tarifgehalts und die Auszahlung der Nettovergütung und Abführung der Sozialbeiträge und Lohnsteuer.

Die bundesweit tätige Beklagte erbringt Postdienstleistungen. Sie firmierte unter "P. GmbH" und änderte die Firma im Jahre 2006 auf die jetzige Bezeichnung.