LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.11.2006
6 Ta 185/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1300/06

Kein Arbeitsrechtsweg bei Registereintragung der Geschäftsführertätigkeit ohne Abberufung - Überlagerung tatsächlicher Verhältnisse durch gesetzliche Fiktion

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 185/06

DRsp Nr. 2007/9785

Kein Arbeitsrechtsweg bei Registereintragung der Geschäftsführertätigkeit ohne Abberufung - Überlagerung tatsächlicher Verhältnisse durch gesetzliche Fiktion

1. Ist die Tatsache der Geschäftsführertätigkeit zum Handelsregister eingetragen und eine Abberufung im Zeitpunkt der Kündigung nicht erfolgt, kann nicht darauf abgestellt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers seiner Qualität nach eventuell ausnahmsweise als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist.2. Auch wenn durch die Bestellung zum stellvertretenden Geschäftsführer und den mündlich erfolgten Abschluss eines Geschäftsführervertrages der Einstellungsvertrag nicht (auch nicht konkludent) aufgehoben werden kann, weil § 623 BGB dem entgegensteht, ändert das an der Zuweisung des Rechtswegs wegen der Fiktion in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nichts.3. Sind in diesen Fällen die Grundsätze für die Rechtswegbestimmung in den sic-non-Fällen auf Organvertreter nicht anwendbar, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben, weil die gesetzliche Fiktion gerade auf tatsächliche Verhältnisse keine Rücksicht nimmt und die tatsächliche Handhabung überlagert.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 623 ;

Gründe: