LAG Berlin - Beschluss vom 02.12.2005
8 Ta 1987/05
Normen:
GVG § 17a ; BSHG § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 697
NJ 2006, 142
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 10146/05

Kein Arbeitsrechtsweg bei sozialhilferechtlicher Streitigkeiten um gemeinnützige und zusätzliche Arbeit

LAG Berlin, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 1987/05

DRsp Nr. 2006/1518

Kein Arbeitsrechtsweg bei sozialhilferechtlicher Streitigkeiten um gemeinnützige und zusätzliche Arbeit

»Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für Rechtsstreitigkeiten nach § 19 Abs. 2 2. Alt. BSHG nicht eröffnet.«

Normenkette:

GVG § 17a ; BSHG § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die am 03. Mai 2005 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Vereinbarung der Parteien vom 11. Oktober 2004 nicht durch die Willenserklärung der Beklagten vom 06.04.2005 mit Wirkung zum 06. April 2005 beendet worden ist, sondern bis zum 10. Juli 2005 fortbesteht, eröffnet ist.

Unter dem 11. Oktober 2004 schlossen der Kläger, der arbeitslos war und ein monatliches Arbeitslosengeld von zuletzt 540,46 EUR bezog, die "Vereinbarung über die Bereitstellung/Annahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne des § 19 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)", nach der der Kläger die von der Beklagten bereitgestellte Arbeitsgelegenheit "Umweltbildung für Kinder" im Zeitraum vom 11. Oktober 2004 bis zum 10. Juli 2005 annahm.