LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.09.2006
7 Ta 9/06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ; ArbGG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 137/06

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streitigkeit aus kirchlicher Bruderschaft

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 9/06

DRsp Nr. 2006/27748

Kein Arbeitsrechtsweg bei Streitigkeit aus kirchlicher Bruderschaft

1. Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung einer Kirche, einer kirchlichen Körperschaft oder kirchlichen Einrichtungen richtet sich nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV; danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes.2. Hat sich der Kläger durch Eintritt in einer Bruderschaft deren Statuten und den darin enthaltenen Zielen verpflichtet, ist Rechtsgrundlage einer Dienstleistung nicht ein schuldrechtlicher Austauschvertrag sondern die mitgliedschaftliche Bindung des Klägers an die Gemeinschaft.3. Ist ein vorrangig zu erschöpfender kirchlicher Rechtsweg nicht gegeben, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet; die Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs ist unter Berücksichtigung des Art. 137 Abs. 3 WRV zu bestimmen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ; ArbGG § 5 ;

Gründe: