LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.03.2008
8 Ta 50/08
Normen:
ArbGG § 2 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2558/07

Kein Arbeitsrechtsweg für Klage eines Ortsvorstehers auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 50/08

DRsp Nr. 2008/14602

Kein Arbeitsrechtsweg für Klage eines Ortsvorstehers auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

1. Der gesamte Zuständigkeitskatalog des § 2 ArbGG setzt voraus, dass es um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geht; für die Abgrenzung zwischen bürgerlich- und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. 2. Macht eine Partei einen Anspruch geltend, der ausschließlich auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage gestützt werden kann, sind die Arbeitsgerichte mangels bürgerlich-rechtlicher Streitigkeit unzuständig.3. Der von einem Ortsvorsteher als Ehrenbeamter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung kann ausschließlich auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage (§ 14 KomAEVO) gestützt werden.4. Der als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizierende Rechtsstreit der Parteien unterfällt auch nicht der Zuständigkeit der Sozialgerichte; insbesondere handelt es sich nicht um eine sonstige Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG.

Normenkette:

ArbGG § 2 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: