I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für das Feststellungsbegehren des Klägers, mit Wirkung vom 23.03.2005 wirksam die Option zur Zuteilung von 502 Stück S -Options an A -Aktien ausgeübt zu haben.
Der Kläger war seit dem 01.04.1958 mit einer kurzen Unterbrechung in Unternehmen des A -Konzerns tätig. Die Beklagte ist die deutsche Holding des A -Konzerns. Seit dem 01.06.1996 war der Kläger Prokurist bei der konzernangehörigen D Ä V AG, bei der er am 31.01.2005 im gegenseitigen Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag ausschied.
Auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.01.2006 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.
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