LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2006
8 Ta 224/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1645/06

Kein Arbeitsrechtsweg für Provisionsansprüche gegen Entleiher bei atypischer Arbeitnehmerüberlassung in der Pharma-Werbung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 224/06

DRsp Nr. 2007/9750

Kein Arbeitsrechtsweg für Provisionsansprüche gegen Entleiher bei atypischer Arbeitnehmerüberlassung in der Pharma-Werbung

1. Bei einem Leiharbeitsverhältnis, das durch eine Aufteilung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher gekennzeichnet ist, wird eine Arbeitgeberstellung des Entleihers nur erreicht, wenn Arbeitgeberrechte kraft Vertrages mit dem Entleiher übergehen.2. Lässt sich aus dem Rahmenvertrag zwischen Verleiher und Entleiher an keiner Stelle die Übertragung von Arbeitgeberrechten entnehmen, kommt eine Arbeitgeberstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 a ArbGG nicht in Betracht.3. Ist der zwischen Verleiher und Entleiher geschlossene Rahmenvertrag (zur Pharma-Werbung) inhaltlich dadurch gekennzeichnet, dass die Verleiherin, welche für die Entleiherin tätig werden soll, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen erfüllen soll und für die Erfüllung der im Rahmenvertrag vorgesehenen Dienste gegenüber dem Drittunternehmen (der Entleiherin) verantwortlich ist, handelt es sich um eine atypische Gestaltungsform, die sich von der klassischen Arbeitnehmer-Überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unterscheidet.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a ; BGB § 611 ;

Gründe:

I.