LAG Köln - Beschluss vom 07.11.2007
2 Ta 291/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1393/07

Kein Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Anbahnung einer Geschäftsführerbestellung

LAG Köln, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 291/07

DRsp Nr. 2008/4253

Kein Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Anbahnung einer Geschäftsführerbestellung

»Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verschulden bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, das zu einer Geschäftsführerbestellung führen soll, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. In der Hauptsache begehrt der Kläger Schadensersatz wegen Vertrauensbruchs und Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie suchte einen Geschäftsführer. Auf diese Stelle hat der Kläger sich beworben. Zu einer Einstellung kam es nicht. Der Kläger hält die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für gegeben, da es vollkommen ungewiss gewesen sei, ob er jemals zum Geschäftsführer berufen worden wäre. Zudem sei es auch denkbar, als Geschäftsführer Arbeitnehmer zu sein. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit Aachen in dem angegriffenen Beschluss an das Landgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.