LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.05.2007
9 Ta 2/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 823 § 1004 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 442
NZA-RR 2008, 93
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 511/06

Kein Arbeitsrechtsweg für Unterlassungsklage gegen Gewerkschaftssekretär wegen Beleidigung des Rechtsvertreters der Arbeiteberseite ohne koalitionsspezifischen Bezug - Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 2/07

DRsp Nr. 2007/14268

Kein Arbeitsrechtsweg für Unterlassungsklage gegen Gewerkschaftssekretär wegen Beleidigung des Rechtsvertreters der Arbeiteberseite ohne koalitionsspezifischen Bezug - "Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand"

1. Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist weit auszulegen und erfasst alle Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Teilnahme der Koalitionen am Arbeitskampf und ihrer Betätigung im Arbeitsleben, worunter auch der Streit über Widerrufs- und Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Behauptungen fällt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 823 BGB erfüllt sind oder nicht; die Äußerung muss aber einen unmittelbaren Bezug zu koalitionsspezifischen Aufgaben haben.