LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.09.2006
17 Ta 9/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 137/06

Kein Arbeitsrechtsweg für Vergütungsforderung eines Priesters der Priesterbruderschaft St. Pius X.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 17 Ta 9/06

DRsp Nr. 2007/9504

Kein Arbeitsrechtsweg für Vergütungsforderung eines Priesters der Priesterbruderschaft St. Pius X.

1. Die Priesterbruderschaft St. Pius X. ist eine Religionsgesellschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV. 2. Liegt der Dienstleistung als Priester nicht ein schuldrechtlicher Austauschvertrag sondern die mitgliedschaftliche Bindung zugrunde, bestehen keine arbeitsvertraglichen Beziehungen. 3. Dass Mitglieder der Bruderschaft auf deren Statuten keinen Einfluss nehmen können, steht dem nicht entgegen; soweit das Bundesarbeitsgericht die Grenzen der mitgliedschaftlichen Arbeitspflicht im Verbot der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften sieht, gilt dies jedenfalls nicht für Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 5 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt mit seiner am 30.12.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.08.2004 in Höhe von EUR 82.500,-- nebst Zinsen.